Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt mit 2,36 Mrd. EUR ausgestattete ungarische Regelung zur Beschleunigung von Investitionen in strategischen Sektoren zur Förderung des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft

Die Europäische Kommission hat eine mit 2,36 Mrd. EUR (rund 880 Mrd. HUF) ausgestattete ungarische Regelung zur Beschleunigung von Investitionen in strategischen Sektoren genehmigt, die im Einklang mit dem Industrieplan zum Grünen Deal zur Unterstützung des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft beitragen wird. Mit der Regelung, die auf der Grundlage des von der Kommission am 9. März 2023 angenommenen Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels genehmigt wurde, sollen Maßnahmen in Bereichen gefördert werden, die für die Beschleunigung des grünen Wandels und die Verringerung der Abhängigkeit von Brennstoffen von entscheidender Bedeutung sind. Durch den neuen Rahmen wurde der am 23. März 2022 angenommene und am 20. Juli 2022 sowie am 28. Oktober 2022 geänderte Befristete Krisenrahmen erneut geändert und teilweise verlängert, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Wirtschaft in der derzeitigen geopolitischen Krise zu stützen.

Maßnahme Ungarns

Ungarn hat auf der Grundlage des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels eine Beihilferegelung im Umfang von 2,36 Mrd. EUR (rund 880 Mrd. HUF) bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet, mit der Investitionen in strategischen Sektoren beschleunigt werden sollen, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu unterstützen.

Die Beihilfe soll in Form von Direktzuschüssen und/oder Steuervergünstigungen gewährt werden.

Die Maßnahme steht Unternehmen offen, die Folgendes herstellen: für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft relevante Ausrüstung, d. h. Batterien, Solarpaneele, Windkraftanlagen, Wärmepumpen und Elektrolyseure, Ausrüstung für die Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 sowie Schlüsselkomponenten, die in erster Linie als direkte Vorprodukte für die Herstellung solcher Ausrüstung entwickelt und verwendet werden, bzw. für die Herstellung solcher Ausrüstung benötigte kritische Rohstoffe.

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Ungarn angemeldete Regelung die im Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels festgelegten Voraussetzungen erfüllt. So werden die Beihilfen i) Anreize für die Herstellung wichtiger Ausrüstung für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft schaffen und ii) spätestens am 31. Dezember 2025 gewährt werden.

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die ungarische Regelung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um den ökologischen Wandel zu beschleunigen und die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige zu erleichtern, die für die Umsetzung des Industrieplans zum Grünen Deal von Bedeutung sind, und daher mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und den im Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.

Daher hat die Kommission die Beihilferegelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat am 9. März 2023 einen neuen Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels angenommen, um im Einklang mit dem Industrieplan zum Grünen Deal Unterstützungsmaßnahmen in Sektoren zu fördern, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von entscheidender Bedeutung sind. Zusammen mit der von der Kommission am selben Tag gebilligten Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung („AGVO“) wird der neue Rahmen zur Beschleunigung der Investitionen in die Produktion sauberer Technologien und des Zugangs zu den dafür benötigten Finanzierungsmitteln beitragen. Er soll es für die Mitgliedstaaten auch einfacher machen, in ihren Zuständigkeitsbereich fallende spezifische Projekte im Rahmen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne durchzuführen.

Durch den neuen Rahmen wurde der am 23. März 2022 angenommene Befristete Krisenrahmen geändert und teilweise verlängert, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum zu nutzen, um angesichts des Kriegs Russlands gegen die Ukraine die Wirtschaft zu stützen. Der Befristete Krisenrahmen wurde am 20. Juli 2022 im Einklang mit den Zielen von REPowerEU geändert, um das Paket „Gaseinsparungen für einen sicheren Winter“ zu ergänzen. Der Befristete Krisenrahmen wurde am 28. Oktober 2022 im Einklang mit der Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise und der Verordnung über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas weiter geändert.

Der Befristete Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels sieht vor, dass die Mitgliedstaaten folgende Arten von Beihilfen gewähren können:

  • Begrenzte Beihilfen in jeder Form für Unternehmen, die von der derzeitigen Krise oder den anschließenden Sanktionen und Gegensanktionen betroffen sind, bis zu einem erhöhten Betrag von 250 000 EUR in der Landwirtschaft, 300 000 EUR in der Fischerei und Aquakultur und 2 Mio. EUR in allen anderen Sektoren.
  • Liquiditätshilfen in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten Darlehen: In Ausnahmefällen und unter strengen Auflagen können die Mitgliedstaaten Energieversorgungsunternehmen für ihre Handelstätigkeiten öffentliche Garantien gewähren, die eine Deckung von über 90 % Deckung bieten, wenn sie als Finanzsicherheit ohne zugrunde liegende Darlehen für zentrale Gegenparteien oder Clearingmitglieder bereitgestellt werden.
  • Beihilfen zur Entschädigung für die höheren Energiepreise: Die Beihilfen können in jeglicher Form gewährt werden. Sie sollen die Unternehmen, insbesondere energieintensive Unternehmen, von einem Teil der Mehrkosten entlasten, die ihnen aufgrund der außergewöhnlich stark gestiegenen Gas- und Strompreise entstehen. Die Einzelbeihilfe kann auf der Grundlage des bisherigen oder des gegenwärtigen Verbrauchs berechnet werden. Dabei ist der Notwendigkeit, die Marktanreize zur Senkung des Energieverbrauchs aufrechtzuerhalten und die Kontinuität der Wirtschaftstätigkeiten zu gewährleisten, Rechnung zu tragen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten – auch für besonders betroffene energieintensive Sektoren – flexibel Unterstützung gewähren, sofern Vorkehrungen getroffen werden, die Überkompensation vermeiden und einen Anreiz bieten, im Falle von Beihilfebeträgen von mehr als 50 Mio. EUR den CO2-Fußabdruck zu verringern. Die Mitgliedstaaten werden auch aufgefordert, in nichtdiskriminierender Weise Anforderungen in Bezug auf den Umweltschutz und die Versorgungssicherheit festzulegen. Weitere Einzelheiten zu den Unterstützungsmöglichkeiten bei hohen Energiepreisen sowie die Berechnungsmethode für Einzelbeihilfen finden Sie hier.
  • Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien: Die Mitgliedstaaten können Regelungen für Investitionen in alle erneuerbaren Energieträger – beispielsweise auch in erneuerbaren Wasserstoff, Biogas und Biomethan, Speicherung und (z. B. durch Wärmepumpen erzeugte) erneuerbare Wärme – über vereinfachte Ausschreibungen fördern, die rasch durchgeführt werden können, wobei ausreichende Vorkehrungen zum Schutz des fairen Wettbewerbs zu treffen sind. Insbesondere können die Mitgliedstaaten Regelungen für bestimmte Technologien auflegen, die mit Blick auf ihren nationalen Energiemix gefördert werden sollten. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen für kleine Vorhaben und weniger ausgereifte Technologien wie erneuerbaren Wasserstoff wurden vereinfacht, indem die Ausschreibungspflicht gestrichen wird, sofern bestimmte Vorkehrungen getroffen wurden.
  • Maßnahmen zur Förderung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse: Um die Diversifizierung der Energieversorgung weiter zu beschleunigen, können die Mitgliedstaaten Investitionen in den Ausstieg aus fossilen Energieträgern unterstützen, z. B. die Elektrifizierung, Energieeffizienz und Umstellung auf die Nutzung von erneuerbarem und strombasiertem Wasserstoff, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Zudem wurden die Möglichkeiten zur Förderung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse durch die Umstellung auf aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnene Brennstoffe ausgeweitet. Die Mitgliedstaaten können entweder i) neue auf Ausschreibungen basierende Regelungen einführen oder ii) Projekte ohne Ausschreibung direkt unterstützen, wobei der Anteil der öffentlichen Förderung pro Investition begrenzt ist. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie für besonders energieeffiziente Lösungen würden Aufschläge vorgesehen. Wird keine Ausschreibung durchgeführt, gibt es nun eine weitere einfachere Methode zur Festlegung des Beihilfehöchstbetrags.
  • Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage im Einklang mit der Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise.
  • Maßnahmen zur weiteren Beschleunigung von Investitionen in Schlüsselsektoren für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft: Auf diese Weise werden Investitionsbeihilfen für die Herstellung strategischer Ausrüstungen wie Batterien, Solarpaneele, Windkraftanlagen, Wärmepumpen, Elektrolyseure, Ausrüstung für die Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 sowie für die Herstellung von Schlüsselkomponenten und für die Herstellung und das Recycling der dafür benötigten kritischen Rohstoffe ermöglicht. Konkret können die Mitgliedstaaten einfache und wirksame Maßnahmen auflegen, um nach Maßgabe des Investitionsstandorts und der Größe des Beihilfeempfängers Unterstützung bis zu einem bestimmten Prozentsatz der Investitionskosten und bis zu bestimmten Nominalbeträgen bereitzustellen. Kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen in benachteiligten Gebieten können dabei mit Blick auf die Kohäsionsziele höhere Beihilfen gewährt werden. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen einzelne Unternehmen stärker unterstützen, wenn die Gefahr besteht, dass Investitionen in Länder außerhalb Europas umgelenkt werden, wobei eine Reihe von Vorkehrungen gelten. Weitere Informationen über Möglichkeiten zur Förderung eines schnelleren Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft finden Sie hier.

Von Russland kontrollierte Unternehmen, die mit Sanktionen belegt wurden, können die Regelung nicht in Anspruch nehmen.

Maßnahmen, die besonders wichtig sind, um den grünen Wandel zu beschleunigen und die Abhängigkeit von Brennstoffen zu verringern, gelten bis zum 31. Dezember 2025. Konkret handelt es sich hier insbesondere um Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien und der Energiespeicherung, Maßnahmen zur Erleichterung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse und Maßnahmen zur weiteren Beschleunigung von Investitionen in Schlüsselbereiche für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft.

Die übrigen Bestimmungen des Befristeten Krisenrahmens, die unmittelbarer auf die Krise ausgerichtet sind (begrenzte Beihilfebeträge, Liquiditätshilfe in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten Darlehen, Beihilfen zum Ausgleich der hohen Energiepreise, Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage), bleiben bis zum 31. Dezember 2023 anwendbar. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich sein könnte.

Der Befristete Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels ergänzt die umfangreichen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, Maßnahmen im Einklang mit den geltenden EU-Beihilfevorschriften zu konzipieren. Zum Beispiel können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften Unternehmen unterstützen, die mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben und dringend eine Rettungsbeihilfe benötigen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Unternehmen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV für Einbußen entschädigen, die ihnen direkt durch ein außergewöhnliches Ereignis – wie die aktuelle Krise – entstanden sind.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.107689 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.

Weitere Informationen zum Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels sowie zu anderen Maßnahmen der Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des russischen Kriegs gegen die Ukraine und zur Förderung des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft sind hier abrufbar.


Zařazenopá 28.07.2023 11:07:00
ZdrojEvropská komise de
Originálec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/23/3851&language=de
langde

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