Vorschriften zur Durchsetzung von Rechten und ökologischer Nachhaltigkeit
Die Europäische Kommission begrüßt die politische Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit. Der Vorschlag zielt darauf ab, nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln in allen globalen Wertschöpfungsketten zu fördern. Große Unternehmen sollen verpflichtet werden, nachteilige Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte, wie Kinderarbeit und Ausbeutung von Arbeitnehmern, sowie auf die Umwelt, wie Umweltverschmutzung und Verlust an biologischer Vielfalt, zu ermitteln und erforderlichenfalls zu verhindern, abzustellen oder zu vermindern. Für Unternehmen werden diese neuen Vorschriften Rechtssicherheit, gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen nachhaltigeren Wettbewerb mit sich bringen, für Verbraucher und Anleger führen sie zu mehr Transparenz. Die neuen EU-Rechtsvorschriften werden den ökologischen Wandel voranbringen und die Menschenrechte in Europa und darüber hinaus schützen.
EU-Rechtsakt für eine gerechte globale Wende
Die neuen Sorgfaltspflichten gelten für: 1) EU-Unternehmen mit beschränkter Haftung von erheblicher Größe und Wirtschaftskraft, d. h. mit mindestens 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. EUR, 2) EU-Unternehmen mit beschränkter Haftung, die in bestimmten Branchen mit hohem Schadenspotenzial tätig sind, mit mindestens 250 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mindestens 40 Mio. EUR und 3) Unternehmen aus Drittländern, die in der EU einen Umsatz über den vorgenannten Schwellenwerten erzielen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen nicht in den Anwendungsbereich der neuen Richtlinie.
Sie gilt nicht nur für die Unternehmen selbst, sondern auch für ihre Tochtergesellschaften und die Wertschöpfungsketten. Um die auf ihr Risikoprofil zugeschnittene Sorgfaltspflicht zu erfüllen, müssen Unternehmen:
- die Sorgfaltspflicht zum integralen Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik machen,
- geeignete Maßnahmen ergreifen, um
- i) tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln, zu bewerten und erforderlichenfalls zu priorisieren,
- ii) potenzielle nachteilige Auswirkungen zu verhindern oder abzuschwächen, und
- iii) tatsächliche nachteilige Auswirkungen abzustellen, zu minimieren und zu beheben,
- ein Meldesystem und ein Beschwerdeverfahren einrichten und betreiben,
- die Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht kontrollieren, und
- die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht unterrichten.
Um den Aufwand durch Auskunftsersuchen für kleinere Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette zu begrenzen, sind die Unternehmen gehalten, die erforderlichen Informationen vorrangig direkt bei Geschäftspartnern anzufordern, bei denen nachteilige Auswirkungen am wahrscheinlichsten zu erwarten sind.
Unternehmen, die diese Vorschriften nicht einhalten, müssen mit Sanktionen seitens der nationalen Verwaltungsbehörden rechnen. Geschädigten wird die Möglichkeit eingeräumt, im Falle von Schäden, die ihnen durch das Unterlassen der gebotenen Sorgfaltspflicht entstanden sind, Rechtsmittel einzulegen.
Darüber hinaus werden EU-Unternehmen von erheblicher Größe und Wirtschaftskraft (d. h. Erfüllung der oben genannten Schwelle 1) verpflichtet sein, Übergangspläne aufzustellen und sich nach besten Kräften zu bemühen, ihre Geschäftsstrategie mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C in Einklang zu bringen.
Der Vorschlag umfasst auch flankierende Maßnahmen, mit denen alle direkt betroffenen Unternehmen, aber auch KMU, die indirekt betroffen sein können, unterstützt werden. Zu den Maßnahmen gehören die Entwicklung spezieller einzelner oder gemeinsamer Websites, Plattformen oder Portale und die potenzielle finanzielle Unterstützung für KMU. Zur Unterstützung von Unternehmen kann die Kommission spezifische Leitlinien annehmen, darunter auch Mustervertragsklauseln, sowie die von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung durch neue Maßnahmen ergänzen, z. B. die Unterstützung von Unternehmen in Drittländern.
Nächste Schritte
Die von Europäischem Parlament und Rat erzielte politische Einigung muss nun von den beiden Gesetzgebungsorganen förmlich gebilligt werden. Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen sie dann innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.
Hintergrund
Europäische Unternehmen sind bei der Nachhaltigkeitsbilanz weltweit führend. Nachhaltigkeit ist in den Werten der EU verankert, und die Unternehmen sind entschlossen, die Menschenrechte zu achten und die schädlichen Folgen ihrer Tätigkeit für den Planeten zu verringern. Dennoch machen die Unternehmen nach wie vor nur langsam Fortschritte bei der Integration des Nachhaltigkeitsprinzips und insbesondere der Sorgfaltspflicht hinsichtlich Menschenrechten und Umwelt in unternehmerische Entscheidungsprozesse.
Um diesen Herausforderungen zu begegnen, forderte das Europäische Parlament die Kommission im März 2021 auf, einen Legislativvorschlag zur verbindlichen Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette vorzulegen. In ähnlicher Weise forderte der Rat die Kommission am 3. Dezember 2020 in seinen Schlussfolgerungen auf, einen Vorschlag für einen EU-Rechtsrahmen für nachhaltige Unternehmensführung vorzulegen, einschließlich branchenübergreifender Sorgfaltspflichten von Unternehmen entlang der globalen Wertschöpfungsketten.
Die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit entspricht diesen Forderungen und trägt insbesondere den Antworten Rechnung, die im Rahmen der von der Kommission am 26. Oktober 2020 eingeleiteten öffentlichen Konsultation zur Initiative für eine nachhaltige Unternehmensführung eingeholt wurden. Bei der Ausarbeitung des Vorschlags berücksichtigte die Kommission auch die umfangreichen Erkenntnisse, die durch zwei in Auftrag gegebene Studien über die Pflichten der Geschäftsleitung und nachhaltige Unternehmensführung (Juli 2020) und über die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette (Februar 2020) gewonnen wurden.
Weitere Informationen
Corporate sustainability due diligence (europa.eu)
Quote
Zařazeno | čt 14.12.2023 11:12:00 |
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Zdroj | Evropská komise de |
Originál | ec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/23/6599&language=de |
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