Kommission genehmigt mit 900 Mio. EUR ausgestattete französische Beihilferegelung zur Förderung der Erzeugung von Energie und Brennstoffen aus Biomasse und erneuerbarem Wasserstoff zur Unterstützung des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft

Französische Beihilferegelung im Umfang von 900 Mio. EUR

Die Europäische Kommission hat eine mit 900 Mio. EUR ausgestattete französische Beihilferegelung genehmigt, mit der Unternehmen unterstützt werden sollen, die in die Nutzung von Biomasse und erneuerbarem Wasserstoff zur Erzeugung von Energie und Brennstoffen investieren, um im Einklang mit dem Industrieplan für den Grünen Deal den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu fördern. Die Regelung wurde auf der Grundlage des von der Kommission am 9. März 2023 angenommenen und am 20. November 2023 geänderten Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels genehmigt, um Maßnahmen in Bereichen zu fördern, die für die Beschleunigung des grünen Wandels und die Verringerung der Abhängigkeit von Brennstoffen von entscheidender Bedeutung sind.

Die französische Maßnahme

Frankreich hat auf der Grundlage des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels eine mit 900 Mio. EUR ausgestattete Regelung bei der Kommission angemeldet, mit der die Erzeugung von i) Wärme und Brennstoffen aus Biomasse wie synthetischem Gas und Biokohle zur Verwendung in industriellen Prozessen und ii) flüssigen Brenn- bzw. Kraftstoffen aus Biomasse und erneuerbarem Wasserstoff zur Verwendung in industriellen Prozessen und im Verkehrsbereich gefördert werden sollen.

Die Beihilfen sollen in Form von Direktzuschüssen gewährt werden, die einen Teil der beihilfefähigen Investitionskosten decken.

Gefördert werden sollen neue Anlagen sowie Vorhaben, die erheblich beschleunigt oder ausgeweitet werden. Die Vorhaben müssen innerhalb von 36 Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen werden, einschließlich der Inbetriebnahme der betreffenden Anlagen.

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Frankreich angemeldete Regelung die im Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere werden die Beihilfen i) Anreize für die Erzeugung von Energie und Brennstoffen aus erneuerbaren Quellen bieten, ii) die zulässige Beihilfehöchstintensität nicht überschreiten und iii) spätestens am 31. Dezember 2025 gewährt.

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die französische Regelung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um den ökologischen Wandel zu beschleunigen und die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige zu erleichtern, die für die Umsetzung des REPowerEU-Plans und des Industrieplans für den Grünen Deal von Bedeutung sind, und daher mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen (AEUV) und den im Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.

Folglich hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat am 9. März 2023 einen neuen Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels angenommen, um im Einklang mit dem Industrieplan für den Grünen Deal Unterstützungsmaßnahmen in Wirtschaftszweigen zu fördern, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von entscheidender Bedeutung sind. Durch den Rahmen wurde der am 23. März 2022 angenommene Befristete Krisenrahmen geändert und teilweise verlängert, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum zu nutzen, um angesichts des russischen Kriegs gegen die Ukraine die Wirtschaft zu stützen.

Der Befristete Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels wurde am 20. November 2023 dahin gehend geändert, dass einige Abschnitte, die auf die Bewältigung der durch den russischen Krieg gegen die Ukraine und den beispiellosen Anstieg der Energiepreise entstandenen Krise abzielten, um sechs Monate verlängert wurden.

Die geänderte Fassung des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels sieht vor, dass die Mitgliedstaaten folgende Arten von Beihilfen gewähren können:

  • Begrenzte Beihilfen (Abschnitt 2.1): Sie können bis zum 30. Juni 2024 in jeglicher Form für Unternehmen gewährt werden, die von der derzeitigen Krise oder den anschließenden Sanktionen und Gegensanktionen betroffen sind, und zwar in Höhe von bis zu 280 000 EUR in der Landwirtschaft, bis zu 335 000 EUR in Fischerei und Aquakultur und bis zu 2,25 Mio. EUR in allen anderen Sektoren.
  • Liquiditätshilfen in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten Darlehen (Abschnitte 2.2 und 2.3): In Ausnahmefällen und unter strengen Auflagen konnten die Mitgliedstaaten Energieversorgungsunternehmen für ihre Handelstätigkeiten öffentliche Garantien gewähren, die eine Deckung von über 90 % Deckung boten, wenn sie als Finanzsicherheit ohne zugrunde liegende Darlehen für zentrale Gegenparteien oder Clearingmitglieder bereitgestellt wurden. Diese Abschnitte galten nur bis zum 31. Dezember 2023 und wurden nicht geändert.
  • Beihilfen zum Ausgleich der höheren Energiepreise (Abschnitt 2.4): Die Beihilfen können grundsätzlich bis Juni 2024 in jeglicher Form gewährt werden. Sie sollen die Unternehmen, insbesondere energieintensive Unternehmen, von einem Teil der Mehrkosten entlasten, die ihnen aufgrund der außergewöhnlich stark gestiegenen Gas- und Strompreise entstehen. Die Einzelbeihilfe kann auf der Grundlage des bisherigen oder des gegenwärtigen Verbrauchs berechnet werden. Dabei ist der Notwendigkeit, die Marktanreize zur Senkung des Energieverbrauchs aufrechtzuerhalten und die Kontinuität der Wirtschaftstätigkeiten zu gewährleisten, Rechnung zu tragen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten – auch für besonders betroffene energieintensive Sektoren – flexibel Unterstützung gewähren, sofern Vorkehrungen getroffen werden, die Überkompensation vermeiden und einen Anreiz bieten, im Falle von Beihilfebeträgen von mehr als 50 Mio. EUR den CO2-Fußabdruck zu verringern. Die Mitgliedstaaten werden auch aufgefordert, in nichtdiskriminierender Weise Anforderungen in Bezug auf den Umweltschutz und die Versorgungssicherheit festzulegen. Weitere Einzelheiten zu den Unterstützungsmöglichkeiten bei hohen Energiepreisen sowie die Berechnungsmethode für Einzelbeihilfen sind hier abrufbar.
  • Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien (Abschnitt 2.5): Die Mitgliedstaaten können Regelungen für Investitionen in alle erneuerbaren Energiequellen – in erneuerbaren Wasserstoff, Biogas und Biomethan, Speicherung und (z. B. durch Wärmepumpen erzeugte) erneuerbare Wärme – mit vereinfachten Ausschreibungen auflegen, die rasch durchgeführt werden können, wobei ausreichende Vorkehrungen zum Schutz des fairen Wettbewerbs zu treffen sind. Insbesondere können die Mitgliedstaaten Regelungen für bestimmte Technologien auflegen, die angesichts des jeweiligen nationalen Energiemixes gefördert werden sollten. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen für kleine Vorhaben und weniger ausgereifte Technologien wie erneuerbaren Wasserstoff wurden vereinfacht, indem die Ausschreibungspflicht gestrichen wird, sofern bestimmte Vorkehrungen getroffen wurden. Beihilfen im Rahmen solcher Regelungen können bis zum 31. Dezember 2025 gewährt werden; nach diesem Datum gelten weiterhin die üblichen Beihilfevorschriften, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen der Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen.
  • Maßnahmen zur Förderung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse (Abschnitt 2.6): Um die Diversifizierung der Energieversorgung weiter zu beschleunigen, können die Mitgliedstaaten Investitionen in den Ausstieg aus fossilen Energieträgern unterstützen, so die Elektrifizierung, Energieeffizienz und Umstellung auf die Nutzung von erneuerbarem und strombasiertem Wasserstoff, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt, und die Möglichkeiten zur Förderung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse durch die Umstellung auf aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnene Brennstoffe wurden ausgeweitet. Die Mitgliedstaaten können entweder i) neue auf Ausschreibungen basierende Regelungen einführen oder ii) Projekte ohne Ausschreibung direkt unterstützen, wobei der Anteil der öffentlichen Förderung pro Investition begrenzt ist. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie für besonders energieeffiziente Lösungen sind Aufschläge vorgesehen. Wird keine Ausschreibung durchgeführt, so gibt es nun eine weitere einfachere Methode zur Festlegung des Beihilfehöchstbetrags. Beihilfen im Rahmen solcher Regelungen können bis zum 31. Dezember 2025 gewährt werden; nach diesem Datum gelten weiterhin die üblichen Beihilfevorschriften, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen der Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen.
  • Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage (Abschnitt 2.7): Solche Maßnahmen konnten im Einklang mit der Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden.
  • Maßnahmen zur weiteren Beschleunigung von Investitionen in Schlüsselsektoren für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft (Abschnitt 2.8): Auf diese Weise werden Investitionsbeihilfen für die Herstellung strategischer Ausrüstungen wie Batterien, Solarpaneele, Windkraftanlagen, Wärmepumpen, Elektrolyseure, Ausrüstung für die Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 sowie für die Herstellung von Schlüsselkomponenten und für die Herstellung und das Recycling der dafür benötigten kritischen Rohstoffe ermöglicht. Konkret können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2025 einfache und wirksame Maßnahmen auflegen, um nach Maßgabe des Investitionsstandorts und der Größe des Beihilfeempfängers Unterstützung bis zu einem bestimmten Prozentsatz der Investitionskosten und bis zu bestimmten Nominalbeträgen bereitzustellen. Kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen in benachteiligten Gebieten können dabei mit Blick auf die Kohäsionsziele höhere Beihilfen gewährt werden. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen einzelne Unternehmen stärker unterstützen, wenn die reale Gefahr besteht, dass Investitionen in Länder außerhalb Europas umgelenkt werden, wobei eine Reihe von Vorkehrungen gelten. Weitere Informationen über Möglichkeiten zur Förderung eines schnelleren Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft sind hier abrufbar.

Russische, belarussische und iranische Einrichtungen, gegen die aufgrund von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder gefährden, Sanktionen verhängt wurden, sind vom Anwendungsbereich dieser Maßnahmen ausgenommen.

Der Befristete Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels ergänzt die umfangreichen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, Maßnahmen im Einklang mit den geltenden EU-Beihilfevorschriften zu konzipieren. Zum Beispiel können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften Unternehmen unterstützen, die mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben und dringend eine Rettungsbeihilfe benötigen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Unternehmen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV für Einbußen entschädigen, die ihnen direkt durch ein außergewöhnliches Ereignis – wie die aktuelle Krise – entstanden sind.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.109766 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.

Weitere Informationen zum Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels sowie zu anderen Maßnahmen der Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des russischen Kriegs gegen die Ukraine und zur Förderung des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft sind hier abrufbar.

Quote

Diese 900 Mio. EUR umfassende Regelung wird Unternehmen dabei unterstützen, die Nutzung von Energie und Brennstoffen, die aus Biomasse und erneuerbarem Wasserstoff hergestellt werden, zu steigern. Sie wird die Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen verringern und so zur Verwirklichung der Ziele der EU beitragen. Diese Maßnahme ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer klimaneutralen Wirtschaft und sorgt gleichzeitig für die Wahrung fairer Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt.
Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin, zuständig für Wettbewerbspolitik 2024-03-18


Zařazenost 27.03.2024 14:03:00
ZdrojEvropská komise de
Originálec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/24/1549&language=de
langde
guid/IP/24/1549/

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