Erste Phase der Konsultation zum Recht auf Nichterreichbarkeit
Die Kommission hat heute die erste Phase der Konsultation der europäischen Sozialpartner eingeleitet, um Standpunkte zur möglichen Ausrichtung von EU-Maßnahmen zur Gewährleistung fairer Telearbeit und des Rechts auf Nichterreichbarkeit einzuholen.
Telearbeit ist insbesondere seit der COVID-19-Pandemie weitverbreitet. Die EU-Arbeitskräfteerhebung zeigt, dass sich in der EU der Gesamtanteil der Menschen, die von zu Hause aus arbeiten, in den letzten Jahren fast verdoppelt hat, von 11,1 % im Jahr 2019 auf 20 % im Jahr 2022. Dabei bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Wirtschaftsbereichen und Arbeitsprofilen, die auch von der Frage abhängen, inwieweit die betreffende Arbeit aus der Ferne ausgeführt werden kann. Die Daten zeigen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Möglichkeit zur Telearbeit haben und diese auch in Anspruch nehmen, die damit einhergehenden Vorteile, insbesondere die Flexibilität, zu schätzen wissen. Im Rahmen einer Eurofound-Umfrage von 2022 bestätigten über 60 % der Befragten, dass sie zumindest einen Teil ihrer Arbeitszeit von zu Hause aus arbeiten möchten.
In der Tat bringt Telearbeit viele Chancen für die Arbeitswelt mit sich – sie ist aber auch mit einigen Herausforderungen verbunden. Sie kann flexible Arbeitsregelungen ermöglichen, doch wirft diese Form der Arbeitsorganisation auch Fragen auf – etwa wie sichergestellt werden kann, dass die Arbeitnehmerrechte in einem stärker digitalisierten Arbeitsumfeld eingehalten werden, u. a. angemessene Arbeitsbedingungen sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz. Insbesondere der Einsatz digitaler Werkzeuge für die Arbeit und die Möglichkeit, aus der Ferne zu arbeiten, bergen Risiken, die mit der Kultur der ständigen Erreichbarkeit einhergehen. Deshalb sind von verschiedenen Interessenträgern Forderungen nach einem Recht auf Nichterreichbarkeit laut geworden, damit Beruf und Privatleben klar getrennt werden können.
Die heutige Konsultation folgt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2021, in der ein Vorschlag zur Lösung dieses Problems gefordert wurde. Im Einklang mit Präsidentin von der Leyens politischen Leitlinien zu Entschließungen, die das Europäische Parlament gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) annimmt, ist die Kommission bestrebt, als Reaktion einen entsprechenden Legislativvorschlag vorzulegen – unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Subsidiarität und besseren Rechtsetzung.
In der Zwischenzeit hatten die europäischen branchenübergreifenden Sozialpartner mit Unterstützung der Kommission Verhandlungen über die Aktualisierung ihrer Rahmenvereinbarung über Telearbeit aus dem Jahr 2002 aufgenommen. Da diese ergebnislos blieben, forderten sie die Kommission auf, sich mit der Frage zu befassen. Daher leitet die Kommission nun die förmliche Konsultation der EU-Sozialpartner gemäß den Regeln und Verfahren für sozialpolitische Rechtsvorschriften ein. Die Konsultation läuft bis zum 11. Juni 2024.
Hintergrund
Die Kommission holt gemäß Artikel 154 Absatz 2 AEUV die Standpunkte der EU-Sozialpartner ein. Dieser Artikel sieht für Vorschläge im Bereich der Sozialpolitik auf der Grundlage von Artikel 153 AEUV eine zweistufige Anhörung der europäischen Sozialpartner vor.
Zwar gibt es derzeit keine Rechtsvorschriften auf EU-Ebene, die speziell Telearbeit oder das Recht auf Nichterreichbarkeit regeln, doch gibt es EU-Rechtsvorschriften, die auch für den Kontext der Telearbeit gelten und bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit dem Recht auf Nichterreichbarkeit regeln. Im Strategischen Rahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027 werden die wichtigsten Prioritäten und Maßnahmen festgelegt, um den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Die Arbeitszeitrichtlinie enthält Vorschriften zu täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, zum Jahresurlaub und zur Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen gibt Arbeitnehmern, deren Arbeitsmuster sich nicht vorhersehen lässt (z. B. auf Abruf beschäftigte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer mit Null-Stunden-Verträgen), das Recht, im Voraus zu erfahren, wann und wo die Arbeit stattfinden wird. Schließlich unterstützt die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben Eltern und pflegende Angehörige, indem sie Rechte im Zusammenhang mit angemessenen Urlaubsregelungen und flexiblen Arbeitsregelungen vorsieht.
2024 veröffentlichten die Kommissionsdienststellen eine Studie, in der der soziale, wirtschaftliche und rechtliche Kontext und die Trends der Telearbeit und des Rechts auf Nichterreichbarkeit im Zusammenhang mit der Digitalisierung und der Zukunft der Arbeit während und nach der COVID-19-Pandemie untersucht werden. Diese Studie baut auf umfassenden Konsultationen mit Verwaltungen in allen Mitgliedstaaten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Sachverständigen und Hochschulen auf. Die Ergebnisse dieser Studie werden zusammen mit den Ergebnissen der Konsultation der Sozialpartner in die Vorbereitung der EU-Maßnahmen zur Telearbeit und zum Recht auf Nichterreichbarkeit einfließen.
Weitere Informationen
Konsultationspapier: erste Phase der Konsultation der Sozialpartner
Studie über Telearbeit und das Recht auf Nichterreichbarkeit
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*Aktualisiert am 30.4.2024.
Quote
Zařazeno | pá 03.05.2024 17:05:00 |
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Zdroj | Evropská komise de |
Originál | ec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/24/1363&language=de |
lang | de |
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