Beihilfe Schwedens von 3 Mrd. EUR
Die Europäische Kommission hat eine schwedische Regelung im Umfang von 3 Mrd. EUR (36 Mrd. SEK) zur Förderung der CO2-Abscheidung und -Speicherung (engl. „Carbon Capture and Storage“ - im Folgenden „CCS“) nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Durch die Regelung soll das bei der Verbrennung oder Verarbeitung von Biomasse freigesetzte Kohlendioxid („biogenes CO2“) verringert werden. Die Maßnahme trägt zur Erreichung der Klimaziele Schwedens und der strategischen Ziele der EU im Rahmen des europäischen Grünen Deals bei, insbesondere zur Klimaneutralität bis 2050.
Maßnahme Schwedens
Schweden hat eine mit 3 Mrd. EUR (36 Mrd. SEK) ausgestattete Beihilferegelung für Vorhaben zur Entnahme von biogenem CO2 durch dauerhafte Abscheidung und Speicherung zur Genehmigung bei der Kommission angemeldet. Mit der Maßnahme wird CCS-Technologie als tragfähiges und wirksames Instrument zur Bekämpfung des Klimawandels unterstützt. Ziel ist es, das Vertrauen der Investoren in CCS-Technologie zu stärken, die Kosten für künftige Anwendungen zu senken und so die Entwicklung einer CCS-Wertschöpfungskette in der EU zu erleichtern.
Beihilfen sollen über eine Ausschreibung vergeben werden, mit einer ersten Auktion im Jahr 2024. An den Auktionen können sich Unternehmen beteiligen, die i) in Schweden tätig sind und dabei biogenes CO2 emittieren und die ii) Vorhaben umsetzen mit einer Abscheidungs- und Speicherkapazität von mindestens 50 000 Tonnen biogenem CO2 pro Jahr.
Bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als 15 Jahren erhalten die Empfänger einen Zuschuss je dauerhaft gespeicherter Tonne biogenem CO2. Die gewährten Beihilfen werden unter Berücksichtigung möglicher Einnahmen aus den Vorhaben (z. B. aufgrund freiwilliger CO2-Entnahmezertifikate) sowie anderer öffentlicher Förderung desselben Vorhabens angepasst.
Die Regelung soll bis zum 31. Dezember 2028 laufen. Durch die angestrebte Abscheidung und Speicherung erheblicher Mengen von biogenem CO2 wird die Regelung Schweden dabei helfen, seine Treibhausgasemissionen bis 2045 gegenüber dem Stand von 1990 um 85 % zu senken. Ferner leistet die Regelung einen Beitrag zum Ziel Schwedens und der EU, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.
Beihilferechtliche Würdigung der Kommission
Die Kommission hat die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der EU, auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unter bestimmten Voraussetzungen fördern können, sowie nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen, die es Mitgliedstaaten erlauben, Maßnahmen zur Verringerung oder Entnahme von CO2-Emissionen zu fördern.
Die Kommission ist dabei zu folgendem Ergebnis gelangt:
- Die Regelung ist erforderlich und geeignet, um Investitionen in Vorhaben zur Abscheidung und Speicherung von biogenem CO2 in Schweden anzustoßen, und trägt somit zur Erreichung der schwedischen und der EU-Klimaziele bei.
- Die Regelung hat einen Anreizeffekt, da potenzielle Beihilfeempfänger ohne die öffentliche Förderung nicht in die Abscheidung und Speicherung von biogenem CO2 investieren würden.
- Die Regelung hat begrenzte Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel innerhalb der EU. Insbesondere ist sie angemessen und werden etwaige negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel in der EU aufgrund der vorgesehenen Beschränkung auf den Mindestbeihilfebetrag begrenzt sein.
- Die Regelung soll einer Ex-post-Bewertung unterzogen werden, bei der unter anderem die Wirksamkeit der Ausschreibung überprüft wird.
Daher hat die Kommission die Maßnahme Schwedens nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Hintergrund
In den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2022 wird erläutert, wie die Kommission die Vereinbarkeit solcher Beihilfen, die der Anmeldepflicht nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV unterliegen, mit dem Binnenmarkt prüft.
Die Leitlinien bilden einen flexiblen, zweckmäßigen Rahmen, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, die für die Erreichung der Ziele des europäischen Grünen Deals erforderlichen Fördermittel gezielt und kosteneffizient bereitzustellen. Die Vorschriften wurden an die wichtigen im europäischen Grünen Deal festgelegten Zielvorgaben der EU und andere neuere Änderungen von Rechtsvorschriften in den Bereichen Energie und Umwelt angepasst und tragen der zunehmenden Bedeutung des Klimaschutzes Rechnung. Sie enthalten Abschnitte zu Energieeffizienzmaßnahmen, Beihilfen für den Abbau von Treibhausgasemissionen, für saubere Mobilität, Infrastruktur, die Kreislaufwirtschaft, die Verringerung der Umweltverschmutzung, den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität sowie zu Maßnahmen für die Energieversorgungssicherheit, sowie bestimmte Auflagen.
Mit der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal hat die Kommission im Jahr 2019 ihre Klimaziele höher gesteckt: Die EU soll bis 2050 klimaneutral werden. Das seit Juli 2021 geltende europäische Klimagesetz, mit dem die Klimaneutralität bis 2050 als Ziel festgelegt und die Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030 als Zwischenziel eingeführt wurde, bildet die Grundlage des von der Kommission am 14. Juli 2021 vorgelegten Legislativpakets „Fit für 55“.
In jüngerer Zeit hat die Kommission die Mitteilung über das Klimaziel für 2040 angenommen, in der empfohlen wird, die Netto-Treibhausgasemissionen der EU bis 2040 gegenüber 1990 um 90 % zu senken, um den Weg zur Klimaneutralität 2050 in der Zeit nach 2030 zu ebnen. Ferner gibt es inzwischen die Strategie für das industrielle CO2-Management, in der die wichtige Rolle anerkannt wird, die die CO2-Abscheidung und -Speicherung zur Erreichung des Klimaziels für 2040 und der Klimaneutralität bis 2050 spielen kann.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zu dieser Sache unter der Nummer SA.107009 im Beihilfenregister auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.
Quote
Zařazeno | út 02.07.2024 11:07:00 |
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Zdroj | Evropská komise de |
Originál | ec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/24/3583&language=de |
lang | de |
guid | /IP/24/3583/ |