Beihilfe Frankreichs von 10,82 Mrd. EUR
Die Kommission hat eine Beihilferegelung Frankreichs im Umfang von 10,82 Mrd. EUR für den Ausbau der Offshore-Windenergie genehmigt, die zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft beitragen wird. Die Genehmigung erging auf der Grundlage des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels, der von der Kommission am 9. März 2023 angenommen und am 20. November 2023 sowie am 2. Mai 2024 geändert wurde.
Regelung Frankreichs
Frankreich hat nach dem Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels eine mit 10,82 Mrd. EUR ausgestattete Beihilferegelung für Offshore-Windenergie zur Förderung des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. Die Regelung hat eine Laufzeit von 20 Jahren.
Unterstützt werden insbesondere Bau und Betrieb von zwei im Boden verankerten Offshore-Windparks, von denen sich einer im Südatlantik (Sud-Atlantique) und einer im Ärmelkanal in der Normandie (Centre Manche 2) befinden wird. Die Anlage Sud-Atlantique soll über eine Leistung von 1 000 bis 1 200 MW verfügen und jährlich mindestens 3,9 TWh erneuerbaren Strom erzeugen, für diejenige in der Normandie sind eine Leistung von 1 400 bis 1 600 MW und eine Produktion von jährlich mindestens 6,1 TWh geplant.
Die Beihilfen werden über transparente und diskriminierungsfreie Ausschreibungen gewährt, bei denen je Offshore-Gebiet ein Beihilfeempfänger ausgewählt wird.
Vorgesehen sind monatlich variable Prämien im Rahmen zweiseitiger Differenzverträge, die sich durch den Vergleich eines im Gebot des Beihilfeempfängers festgelegten Referenzpreises mit dem Marktpreis für Strom errechnen:
Wenn der Marktpreis unter diesem Referenzpreis liegt, haben die Beihilfeempfänger Anspruch auf eine Zahlung in Höhe der Differenz zwischen den beiden Preisen, und wenn der Marktpreis über dem Referenzpreis liegt, müssen die Beihilfeempfänger die Differenz zwischen den beiden Preisen an die zuständigen französischen Behörden abführen.
Die Kommission hat festgestellt, dass die Regelung Frankreichs die im Befristeten Rahmen genannten Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere gilt Folgendes: i) Die Beihilfe wird auf der Grundlage einer Beihilferegelung mit geschätzter Menge und Mittelausstattung gewährt, ii) der Beihilfebetrag wird im Wege einer offenen, klaren, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Ausschreibung festgelegt und iii) die Beihilfen werden spätestens am 31. Dezember 2025 gewährt.
Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Regelung Frankreichs erforderlich, geeignet und angemessen ist, um den grünen Wandel zu beschleunigen und die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige zu fördern, die für die Umsetzung des Industrieplans für den Grünen Deal von Bedeutung sind, und daher mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.
Die Kommission hat die Maßnahme folglich nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Hintergrund
Die Europäische Kommission hat am 9. März 2023 einen Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels (auch „TCTF“ genannt) angenommen, um im Einklang mit dem Industrieplan zum Grünen Deal Sektoren zu fördern, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft entscheidend sind.
Beihilfen nach dem Befristeten Rahmen können von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2025 gewährt werden, um den grünen Wandel zu beschleunigen. Möglich sind:
- Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien (Abschnitt 2.5): Die Mitgliedstaaten können Regelungen für Investitionen in alle erneuerbaren Energiequellen mit vereinfachten Ausschreibungen auflegen.
- Maßnahmen für die Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse (Abschnitt 2.6): Die Mitgliedstaaten können Investitionen in die Dekarbonisierung von Industrietätigkeiten fördern, um die Abhängigkeit von eingeführten fossilen Brennstoffen zu verringern, besonders durch Elektrifizierung, Energieeffizienz und Umstellung auf erneuerbaren und strombasierten Wasserstoff, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt, mit ausgeweiteten Möglichkeiten zur Förderung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse durch die Umstellung auf Brennstoffe, die aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnen werden.
- Maßnahmen zur weiteren Beschleunigung von Investitionen in Schlüsselsektoren für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft (Abschnitt 2.8): Die Mitgliedstaaten können Investitionsbeihilfen für die Herstellung strategischer Ausrüstung (wie Batterien, Solarpaneele, Windkraftanlagen, Wärmepumpen, Elektrolyseure, Ausrüstung für die Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2), für die Herstellung von Schlüsselkomponenten sowie für die Herstellung und das Recycling der dafür benötigten kritischen Rohstoffe gewähren. Die Förderung darf einen bestimmten Prozentsatz der Investitionskosten bzw. bestimmte Nominalbeträge nicht übersteigen, je nach Standort der Investition und Größe des begünstigten Unternehmens. Kleinen und mittleren Unternehmen sowie Unternehmen in benachteiligten Gebieten können dabei mit Blick auf die Kohäsionsziele höhere Beihilfen gewährt werden. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen einzelne Unternehmen stärker unterstützen, wenn wirklich die Gefahr besteht, dass Investitionen in Länder außerhalb Europas umgelenkt werden, wobei eine Reihe von Vorkehrungen gelten.
Weitere Informationen zum Befristeten Rahmen sind hier zu finden.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des heutigen Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.109161 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.
Quote
Zařazeno | st 03.07.2024 11:07:00 |
---|---|
Zdroj | Evropská komise de |
Originál | ec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/24/3584&language=de |
lang | de |
guid | /IP/24/3584/ |