Vorläufige Zölle auf batteriebetriebene Elektrofahrzeuge aus
Neun Monate nach Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung von Amts wegen hat die Europäische Kommission heute vorläufige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen (BEV) aus China eingeführt. Auf der Grundlage der Untersuchung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die BEV-Wertschöpfungskette in China von einer unfairen Subventionierung profitiert, die eine wirtschaftliche Schädigung der BEV-Hersteller in der EU zu verursachen droht. Im Rahmen der Untersuchung wurden auch die voraussichtlichen Folgen und Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Einführer, Nutzer und Verbraucher von BEV in der EU untersucht.
Die Konsultationen mit der chinesischen Regierung wurden in den letzten Wochen nach einem Meinungsaustausch zwischen Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis und dem chinesischen Handelsminister Wang Wentao intensiviert. Die Kontakte auf fachlicher Ebene werden fortgesetzt, um zu einer WTO-kompatiblen Lösung zu gelangen, die den von der EU geäußerten Bedenken angemessen Rechnung trägt. Jedes ausgehandelte Ergebnis der Untersuchung muss wirksam gegen die festgestellten schädigenden Formen der Subventionierung vorgehen.
Für die drei in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller gelten folgende individuelle Zollsätze:
- BYD: 17,4 %;
- Geely: 19,9 %;
- SAIC: 37,6 %.
Für andere BEV-Hersteller in China, die im Rahmen der Untersuchung kooperierten, aber nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, gilt der gewichtete durchschnittliche Zollsatz von 20,8 %. Der Zollsatz für andere nichtkooperierende Unternehmen beträgt 37,6 %.
Im Vergleich zu den am 12. Juni 2024 vorab bekannt gegebenen Sätzen wurden die vorläufigen Zölle auf der Grundlage von Stellungnahmen von den interessierten Parteien zur Genauigkeit der Berechnungen leicht nach unten korrigiert. Alle detaillierten Feststellungen der Untersuchung finden sich in der Durchführungsverordnung, die nun im Amtsblatt veröffentlicht ist.
Diese vorläufigen Zölle gelten ab dem 5. Juli 2024 für höchstens vier Monate. Innerhalb dieses Zeitrahmens muss durch Abstimmung der EU-Mitgliedstaaten eine abschließende Entscheidung über endgültige Zölle getroffen werden. Nach Annahme dieses Beschlusses würden die Zölle für einen Zeitraum von fünf Jahren endgültig sein.
Verfahren und nächste Schritte
Am 4. Oktober 2023 leitete die Kommission von Amts wegen eine formelle Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen aus China ein. Eine solche Untersuchung muss innerhalb von höchstens 13 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden. Endgültige Maßnahmen müssen spätestens 4 Monate nach der Einführung der vorläufigen Zölle eingeführt werden. Die vorläufigen Ausgleichszölle werden durch eine Sicherheitsleistung (in der von den Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten festzulegenden Form) gesichert und können unter bestimmten Umständen nur erhoben werden, wenn die Einführung endgültiger Zölle beschlossen wurde.
Nach dem ordentlichen Handelsschutzverfahren stimmen die Mitgliedstaaten nun spätestens 14 Tage nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen im Amtsblatt im schriftlichen Verfahren und mit einfacher Mehrheit über vorläufige Maßnahmen ab. Diese Abstimmung erfolgt nach dem sogenannten Beratungsverfahren im Rahmen der Komitologieregeln (keine rechtsverbindliche Wirkung).
Interessierte Parteien haben ferner die Möglichkeit, innerhalb von 5 Tagen nach Inkrafttreten der vorläufigen Maßnahmen Anhörungen bei den Kommissionsdienststellen zu beantragen und innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten Stellung zu nehmen. Danach wird die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der interessierten Parteien ihren Vorschlag für etwaige endgültige Maßnahmen offenlegen und den interessierten Parteien ausreichend Zeit zur Stellungnahme einräumen (10 Tage).
Anschließend legt die Kommission den Mitgliedstaaten die endgültige Entscheidung vor, die nach dem Prüfverfahren nach den Komitologievorschriften abstimmen (der Kommissionsvorschlag wird angenommen, es sei denn, es wird eine qualifizierte Mehrheit dagegen ausgesprochen). Diese Abstimmung wird verbindlich sein. Etwaige Maßnahmen werden für einen Zeitraum von 5 Jahren in Kraft sein und können auf begründeten Antrag und anschließende Überprüfung verlängert werden.
Auf begründeten Antrag kann ein BEV-Hersteller in China – Tesla – im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung einen individuell berechneten Zollsatz erhalten. Jedes andere, nicht in die endgültige Stichprobe einbezogene Unternehmen, das seine besondere Lage untersuchen lassen möchte, kann unmittelbar nach der Einführung endgültiger Maßnahmen eine beschleunigte Überprüfung im Einklang mit der Antisubventionsgrundverordnung beantragen. Die Frist für den Abschluss einer solchen Überprüfung beträgt 9 Monate ab dem Antrag.
Hintergrund
Die Untersuchung wurde von Ursula von der Leyen, Präsidentin der Europäischen Kommission, am 13. September 2023 in ihrer Rede zur Lage der Europäischen Union (SOTEU) angekündigt. Diese Entscheidung stützte sich auf wachsende evidenzbasierte Bedenken hinsichtlich des jüngsten und raschen Anstiegs der Niedrigpreisausfuhren von Elektrofahrzeugen aus China in die EU. Die Kommission wendet strenge rechtliche Verfahren an, die mit den EU- und WTO-Regeln im Einklang stehen und es allen betroffenen Parteien, einschließlich der chinesischen Regierung und den Unternehmen/Ausführern, ermöglichen, ihre Stellungnahmen, Beweise und Argumente vorzubringen.
Für weiterführende Informationen
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Kommission für Handel im öffentlichen Register unter der Nummer AS689.
Durchführungsverordnung (Implementing Regulation)
Handelsschutzpolitik der EU
Zařazeno | čt 04.07.2024 11:07:00 |
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Zdroj | Evropská komise de |
Originál | ec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/24/3630&language=de |
lang | de |
guid | /IP/24/3630/ |