Staatliche Beihilfen
Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass die Ausgleichsleistungen für öffentliche Dienstleistungen, die Caremar SpA („Caremar“) vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2012 für den Betrieb von Fährdiensten in Italien gewährt wurden, mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Gleiches gilt für die Ausgleichsleistungen, die Caremar auf der Grundlage des öffentlichen Dienstleistungsvertrags für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 und dem 15. Juli 2024 gewährt wurden, nachdem Caremar von dem Konsortium SNAV/Rifim Srl (im Folgenden „SNAV/Rifim“) übernommen worden war.
Infolge einer Reihe von Beschwerden leitete die Kommission im Oktober 2011 eine eingehende Prüfung mehrerer staatlicher Fördermaßnahmen für Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe und ihrer jeweiligen Käufer ein. Im November 2012 weitete die Kommission die Prüfung auf zusätzliche Maßnahmen aus.
Beihilferechtliche Würdigung der Kommission
Die Kommission gelangte auf der Grundlage einer eingehenden Prüfung zu dem Schluss, dass die folgenden Maßnahmen zugunsten von Caremar und seinem Käufer SNAV/Rifim mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen:
- Der Caremar gewährte Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (etwa 98 Mio. EUR) für den Betrieb von acht Seeverkehrsstrecken im Golf von Neapel vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2012 und von drei Strecken zu den Pontinischen Inseln vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2011 ist mit dem Rahmen für staatliche Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („DAWI“) von 2011 vereinbar. Er wurde für ganzjährige Liniendienste gewährt, d. h. für eine öffentliche Dienstleistung, für die es einen tatsächlichen Bedarf gab. Durch die Beihilfe kam es nicht zu einer Überkompensation von Caremar.
- Der Caremar gewährte Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (etwa 97 Mio. EUR) für den Betrieb von acht Seeverkehrsstrecken im Golf von Neapel vom 16. Juli 2015 bis zum 15. Juli 2024 sowie die Ausschreibung zum Verkauf von Caremar an SNAV/Rifim erfüllen die Voraussetzungen, um ausschließen zu können, dass dabei Beihilfen gewährt wurden, und stellen somit keine Beihilfen dar.
- Die Möglichkeit, bestimmte Mittel, die für die Modernisierung von Schiffen zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen vorgesehen sind, zu Liquiditätszwecken einzusetzen, ist nicht als Beihilfe anzusehen, da Caremar sie letztlich nicht in Anspruch genommen hat.
- Bestimmte Steuerbefreiungen, die Caremar im Rahmen des Privatisierungsverfahrens gewährt wurden, stellen keine Beihilfen dar, da weder Caremar noch SNAV/Rifim davon profitierten.
- Die Möglichkeit, nationale Mittel zur Deckung des Liquiditätsbedarfs von Caremar zu verwenden, stellt keine Beihilfe dar, da es sich nicht um eine zusätzliche Beihilfemaßnahme handelt, sondern lediglich um eine Mittelübertragung zwischen staatlichen Akteuren zur Finanzierung des Ausgleichs für eine öffentliche Dienstleistung.
Hintergrund
Caremar bietet Seeverkehrsverbindungen zwischen dem italienischen Festland und den Inseln im Golf von Neapel an. Ferner bediente es bis zum 1. Juni 2011 auch Strecken zu den Pontinischen Inseln. Für beides erhielt das Unternehmen von Italien Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von öffentlichen Dienstleistungsverträgen.
Die Kommission schloss am 2. März 2020 ihre eingehende Prüfung der Ausgleichsleistungen ab, die Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, so auch Caremar, vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2008 auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit Laufzeit bis Ende 2008 gewährt wurden (im Folgenden „ursprünglicher Vertrag“).
Um die Tirrenia-Gruppe, einschließlich Caremar, zu privatisieren und mit den Käufern neue öffentliche Dienstleistungsverträge abzuschließen, verlängerte Italien den ursprünglichen Vertrag mit Caremar. 2011 wurde Caremar von Italien durch Verkauf der Filiale für die Strecken zu den Pontinischen Inseln an Laziomar umstrukturiert. Im Juli 2015 erwarb SNAV/Rifim Caremar und nahm den Betrieb der gemeinwirtschaftlichen Strecken im Rahmen eines neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags mit Laufzeit bis zum 15. Juli 2024 auf.
Der heutige Beschluss beschließt das eingehende Prüfverfahren zu den Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe und ihren jeweiligen Käufern. Im Januar 2014 beendete die Kommission ihr Prüfverfahren zu bestimmten Fördermaßnahmen für Saremar. Im März 2020 beendete sie das Prüfverfahren zu Fördermaßnahmen für Tirrenia und dessen Käufer CIN. Im Juni 2021 fand das Prüfverfahren zu Fördermaßnahmen für Toremar und Siremar sowie deren Käufer Moby und SNS seinen Abschluss. Im September 2021 schließlich beendete die Kommission ihr Prüfverfahren zu Fördermaßnahmen für Laziomar und dessen Käufer CLN und stellte das Verfahren zu den verbleibenden Maßnahmen zugunsten von Saremar ein.
Bei der Definition von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („DAWI“) verfügen die Mitgliedstaaten über einen großen Ermessungsspielraum. Die Kommission muss jedoch gewährleisten, dass die für die Erbringung dieser Dienstleistungen gewährten öffentlichen Mittel den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt nicht übermäßig verzerren. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Altmark-Urteil die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Ausgleichsleistungen für DAWI nicht unter die Beihilfenkontrolle fallen. Im Dezember 2011 nahm die Kommission neue Vorschriften für die Anwendung der EU-Beihilfevorschriften auf DAWI an.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des heutigen Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.32014 zugänglich gemacht.
Zařazeno | po 08.07.2024 11:07:00 |
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Zdroj | Evropská komise de |
Originál | ec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/24/3622&language=de |
lang | de |
guid | /IP/24/3622/ |