Staatliche Beihilfen
Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob bestimmte staatliche Fördermaßnahmen zugunsten des slowakischen Unternehmens NAJPI für die Errichtung einer Quarzsand-Abbauhalde mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen.
Prüfung der Kommission
Die Prüfung der Kommission erfolgte aufgrund einer Beschwerde eines Wettbewerbers, wonach NAJPI eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe erhalten habe. Im Jahr 2013 hatte die Slowakei der NAJPI eine Regionalbeihilfe in Höhe von 4,99 Mio. EUR gewährt, um deren Investition in den Quarzsand-Abbau im Verwaltungsgebiet Trnavský kraj (Tyrnauer Landschaftsverband) in der Region Westslowakei zu unterstützen.
Am 20. Juli 2017 hatte die Kommission per Beschluss festgestellt, dass die slowakische Beihilfemaßnahme die Kriterien der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (im Folgenden „AGVO“) erfüllte und deshalb mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbar und von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung und Genehmigung durch die Kommission freigestellt war.
Mit Urteil vom 9. September 2020 erklärte das Gericht den Beschluss der Kommission für nichtig. Insbesondere vertrat das Gericht die Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweise für die Verbindungen zwischen NAJPI und einem anderen Unternehmen geeignet gewesen wären, bei der Kommission Bedenken hinsichtlich der Einstufung von NAJPI als mittelständisches Unternehmen (im Folgenden „KMU“) entstehen zu lassen. Deshalb hätte die Kommission prüfen müssen, ob die maßgeblichen Schwellenwerte für die Einstufbarkeit von NAJPI als KMU in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten wurden. Die korrekte Einstufung der NAJPI als KMU oder Großunternehmen ist erforderlich, damit die Kommission die Einhaltung der in der AGVO festgelegten Kriterien ordnungsgemäß beurteilen kann.
Nach dem Urteil des Gerichts wird die Kommission nun eine eingehendere Prüfung der Beihilfe zugunsten von NAJPI durchführen und insbesondere feststellen, ob die NAJPI zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe als KMU eingestuft werden konnte. Ferner wird sie untersuchen, ob zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe die Voraussetzungen der AGVO, insbesondere hinsichtlich wirtschaftlicher Schwierigkeiten, erfüllt waren, da die NAJPI unter diesen Umständen nicht für Regionalbeihilfen in Betracht käme.
Sollte die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die slowakische Beihilfe nicht für eine Freistellung auf der Grundlage der AGVO in Frage kommt, würde sie prüfen, ob die Voraussetzungen der Regionalbeihilfeleitlinien 2007-2013 erfüllt sind.
Mit der Einleitung des eingehenden Prüfverfahrens erhalten die Slowakei und die übrigen Beteiligten einschließlich des Beihilfeempfängers Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.
Hintergrund
Die EU-Beihilfevorschriften, insbesondere die AGVO und die Regionalbeihilfeleitlinien 2007-2013, ermöglichen es den Mitgliedstaaten, die wirtschaftliche Entwicklung und die Beschäftigung in strukturschwachen Gebieten Europas zu unterstützen und den regionalen Zusammenhalt im Binnenmarkt zu fördern, ohne die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten zu gefährden.
Mit der AGVO werden bestimmte Kategorien von staatlichen Beihilfen (wie Regionalbeihilfen) für mit dem AEUV vereinbar erklärt, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen Beihilfen, die in diese Kategorien fallen, nicht vor ihrer Durchführung bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden, sondern können von den Mitgliedstaaten direkt gewährt und erst im Nachhinein der Kommission gemeldet werden.
In den Regionalbeihilfe-Leitlinien für den Zeitraum 2007-2013 sind die Regeln festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten Unternehmen staatliche Beihilfen zur Förderung von Investitionen in neue Standorte in benachteiligten Gebieten Europas gewähren können. Um diesen Leitlinien zu genügen, muss eine Beihilfemaßnahme eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen:
- Die Beihilfe muss einen echten „Anreizeffekt“ haben, d. h. sie muss das begünstigte Unternehmen dazu veranlassen, in einem bestimmten Gebiet zu investieren.
- Die Beihilfe darf die für das betreffende Gebiet geltende Obergrenze für Regionalbeihilfen nicht überschreiten und muss auf das Minimum beschränkt sein, das erforderlich ist, damit die Investition tatsächlich in dem betreffenden Gebiet erfolgt.
- Es dürfen keine Beihilfen an Unternehmen fließen, die sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befinden.
- Die positiven Auswirkungen der Beihilfe müssen schwerer wiegen als etwaige Verzerrungen von Wettbewerb und Handel in der EU.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter der Nummer SA.38121 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.
Zařazeno | út 09.07.2024 11:07:00 |
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Zdroj | Evropská komise de |
Originál | ec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/24/3682&language=de |
lang | de |
guid | /IP/24/3682/ |