Kommission genehmigt mit 10,4 Mrd. EUR ausgestattete niederländische und französische Beihilfemaßnahmen zur Liquiditätsunterstützung für Air France-KLM während Corona-Pandemie

Staatliche Beihilfen

Die Europäische Kommission hat Unterstützungsmaßnahmen der Niederlande und Frankreichs im Umfang von insgesamt 10,4 Mrd. EUR zugunsten der Air France-KLM Group nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft und genehmigt. Die beiden Maßnahme waren ursprünglich am 4. Mai 2020 bzw. am 13. Juli 2020 von der Kommission auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit COVID-19 genehmigt worden, doch diese Genehmigungsbeschlüsse wurden am 20. Dezember 2023 bzw. 7. Februar 2024 vom Gericht für nichtig erklärt.

Die Air France-KLM Group umfasst die Air France-KLM Holding einschließlich ihrer Tochtergesellschaften, insbesondere KLM und Air France und deren jeweilige Tochtergesellschaften.

Prüfung der Kommission

Die französische Beihilfemaßnahme bestand aus einer Garantie für Bankdarlehen in Höhe von 4 Mrd. EUR und einem Darlehen von 3 Mrd. EUR. Die niederländische Beihilfemaßnahme bestand aus einer Garantie für Bankdarlehen in Höhe von 2,4 Mrd. EUR und einem Darlehen von 1 Mrd. EUR.

Die Kommission genehmigte diese beiden von Frankreich bzw. den Niederlanden angemeldeten Maßnahmen am 4. Mai 2020 bzw. am 13. Juli 2020. Die Kommission war zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahmen mit den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und den im Befristeten COVID-19-Rahmen festgelegten Voraussetzungen vereinbar sind.

Die beiden Genehmigungsbeschlüsse der Kommission wurden am 20. Dezember 2023 bzw. am 7. Februar 2024 vom Gericht für nichtig erklärt. In seinen Urteilen stellte das Gericht fest, dass die Kommission fälschlicherweise nur Air France bzw. nur KLM als Begünstigten der französischen bzw. niederländischen Beihilfemaßnahme angesehen hatte. Die Kommission hat gegen beide Urteile Rechtsmittel eingelegt.

Für den aktuellen Beschluss hat die Kommission die Maßnahmen erneut bewertet und dabei die gesamte Air France-KLM Group als Begünstigten der französischen und der niederländischen Maßnahme betrachtet. Dabei ist sie zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahmen auch auf der Grundlage des Befristeten COVID-19-Rahmens oder unmittelbar auf Basis des AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar wären.

In Bezug auf das von Frankreich gewährte Darlehen stellte die Kommission fest, dass dieses mit den Grundsätzen des EU-Vertrags im Einklang stand und den Befristeten COVID-19-Rahmen de facto anwandte, da es darauf ausgerichtet war, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben zu beheben. Daher ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Maßnahme mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV im Einklang steht, insbesondere weil i) die Vergütung für ein nachrangiges Darlehensinstrument angemessen war und im Laufe der Zeit anstieg, um eine vorzeitige Rückzahlung zu fördern, ii) das Darlehen vor dem 31. Dezember 2020 gewährt wurde, iii) der Darlehensbetrag unter zwei Dritteln der Lohnsumme der Air France-KLM Group lag, iv) die Laufzeit des Darlehens höchstens sechs Jahre betrug und v) die Air France-KLM Group sich weder am noch vor dem 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befand.

In Bezug auf die von Frankreich gewährte Garantie hat die Kommission festgestellt, dass diese Maßnahme die Voraussetzungen des Befristeten Rahmens erfüllt, insbesondere weil i) die Garantieprämie mit den Voraussetzungen des Befristeten Rahmens im Einklang stand und im Laufe der Zeit anstieg, um eine vorzeitige Rückzahlung zu fördern, ii) die Garantie vor dem 31. Dezember 2020 gewährt wurde, iii) das durch die Garantie besicherte Darlehen die Obergrenzen des Befristeten Rahmens einhielt, iv) die Laufzeit der Garantie höchstens sechs Jahre betrug und nicht mehr als 90 % der zugrunde liegenden Darlehen abdeckte und v) die Air France-KLM Group sich weder am noch vor dem 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befand.

In Bezug auf die von den Niederlanden gewährte Garantie hat die Kommission festgestellt, dass diese Maßnahme die Voraussetzungen des Befristeten Rahmens erfüllt, insbesondere weil i) die Garantieprämie mit den Voraussetzungen des Befristeten Rahmens im Einklang stand und im Laufe der Zeit anstieg, um eine vorzeitige Rückzahlung zu fördern, ii) die Garantie vor dem 31. Dezember 2020 gewährt wurde, iii) das durch die Garantie besicherte Darlehen die Obergrenzen des Befristeten Rahmens einhielt, iv) die Laufzeit der Garantie höchstens sechs Jahre betrug und nicht mehr als 90 % der zugrunde liegenden Darlehen abdeckte und v) die Air France-KLM Group sich weder am noch vor dem 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befand.

In Bezug auf das von den Niederlanden gewährte Darlehen hat die Kommission festgestellt, dass dieses mit dem Befristeten Rahmen im Einklang steht, insbesondere weil i) die Vergütung mit den Voraussetzungen des Befristeten Rahmens vereinbar war und im Laufe der Zeit anstieg, um eine vorzeitige Rückzahlung zu fördern, ii) das Darlehen vor dem 31. Dezember 2020 gewährt wurde, iii) der Darlehensbetrag unter den Obergrenzen des Befristeten Rahmens lag, iv) die Laufzeit des Darlehens höchstens 5,5 Jahre betrug und v) die Air France-KLM Group sich weder am noch vor dem 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befand.

Darüber hinaus hat die Kommission festgestellt, dass die Kombination aller niederländischen und französischen Maßnahmen nicht zu einer unvereinbaren Kumulierung von Beihilfen führt, da die Summe unter den im Befristeten Rahmen festgelegten Obergrenzen bleibt.

Daher ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Frankreich und den Niederlanden beigetragen haben. Sie waren geeignet, erforderlich und angemessen, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben dieser Mitgliedstaaten zu beheben, und stehen folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und dem Befristeten Rahmen im Einklang.

Daher hat die Kommission die Maßnahmen auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

Die Kommission hat am 19. März 2020 einen Befristeten COVID-19-Rahmen erlassen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft in der Coronapandemie zu unterstützen. Wie im Mai 2022 angekündigt, wurde der Befristete COVID-19-Rahmen mit einigen Ausnahmen nicht über die festgelegte Frist vom 30. Juni 2022 hinaus verlängert.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter den Nummern SA.57082 und SA.57116 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.

Weitere Informationen über den Befristeten Rahmen und andere Maßnahmen, die die Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ergriffen hat, sind hier abrufbar.

Quote

Die Air France-KLM Group ist eine große Netzwerkfluggesellschaft, die von großer Bedeutung für die niederländische und die französische Wirtschaft ist. Aufgrund der Reisebeschränkungen, die verhängt wurden, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, erlitt die Air France-KLM Group erhebliche Einbußen, die zu hohen Betriebsverlusten führten. Nachdem die ursprünglichen Genehmigungsbeschlüsse vom Gericht für nichtig erklärt worden waren, hat die Kommission nun festgestellt, dass die Liquiditätshilfen für die Air France-KLM Group in Höhe von 10,4 Mrd. EUR mit den Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Die Air France-KLM Group brauchte die staatlichen Garantien und Darlehen unbedingt, um Liquidität zu erhalten, mit der sie die schwierige Corona-Zeit überstehen konnte, und diese Unterstützungsmaßnahmen standen – unabhängig von der genauen Abgrenzung der Begünstigten – mit dem Befristeten Rahmen im Einklang.
Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin, zuständig für Wettbewerbspolitik 2024-07-09


Zařazenost 10.07.2024 14:07:00
ZdrojEvropská komise de
Originálec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/24/3704&language=de
langde
guid/IP/24/3704/
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