Staatliche Beihilfe
Die Europäische Kommission hat eine mit 122 Mio. EUR ausgestattete litauische Beihilfemaßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft und genehmigt, mit der AB Achema bei der Dekarbonisierung seiner Düngemittelproduktion unterstützt werden soll. Die Maßnahme wird zur Verwirklichung der Ziele der EU-Wasserstoffstrategie, des europäischen Grünen Deals und des Industrieplans für den Grünen Deal beitragen und im Einklang mit dem REPowerEU-Plan die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland verringern.
Die litauische Maßnahme
Litauen meldete bei der Kommission eine mit 122 Mio. EUR ausgestattete Maßnahme zur Unterstützung eines Vorhabens von AB Achema an, das vorsieht, in seinem Verfahren zur Herstellung von Düngemitteln fossilen Wasserstoff durch erneuerbaren und CO2-armen Wasserstoff zu ersetzen. Die Maßnahme wird über den Fonds für einen gerechten Übergang bereitgestellt.
Die Beihilfe wird in Form eines direkten Zuschusses gewährt, mit dem die Installation eines alkalischen Elektrolyseurs mit einer Leistung von 171 MW in der Produktionsstätte von AB Achema in der litauischen Region Kaunas unterstützt wird. Derzeit produziert AB Achema Ammoniak, einen wichtigen Grundstoff für die Herstellung von Düngemitteln, auf Basis von erdgasbasiertem Wasserstoff. Der Elektrolyseur wird für die Herstellung des Ammoniaks erneuerbaren und CO2-armen Wasserstoff erzeugen. Dieser Wasserstoff wird 30 % des erdgasbasierten Wasserstoffs in dem Produktionsprozess ersetzen, sodass der Erdgasbedarf und die CO2-Emissionen sinken.
Der Elektrolyseur soll im Jahr 2026 in Betrieb genommen werden und die CO2-Emissionen in den 19 Jahren seines erwarteten Betriebs um mindestens 5,8 Mio. Tonnen verringern.
AB Achema hat sich verpflichtet, die im Rahmen des Vorhabens gewonnenen Erfahrungen und technischen Kenntnisse durch Veröffentlichungen und Konferenzen aktiv zu verbreiten, um zum Einsatz sauberer Technologien in der Düngemittelindustrie beizutragen.
Beihilferechtliche Würdigung der Kommission
Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unter bestimmten Voraussetzungen fördern können, sowie nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, Maßnahmen zur Verringerung und zum Abbau von CO2-Emissionen zu fördern.
Im Rahmen ihrer Prüfung stellte die Kommission Folgendes fest:
- Die Beihilfe fördert die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs – die Herstellung von Düngemitteln durch ein CO2-armes Verfahren – und unterstützt die Ziele wichtiger politischer EU-Initiativen wie des europäischen Grünen Deals, der EU-Wasserstoffstrategie, des Industrieplans für den Grünen Deal und des REPowerEU-Plans.
- Die Maßnahme hat einen „Anreizeffekt“, da der Beihilfeempfänger den Elektrolyseur ohne die öffentliche Förderung nicht anschaffen würde.
- Die Beihilfe ist erforderlich und geeignet, um die Herstellung von Düngemitteln mit geringeren CO2-Emissionen zu fördern. Außerdem ist sie angemessen, da die Höhe der Beihilfe dem tatsächlichen Finanzierungsbedarf entspricht.
- Im Rahmen der Maßnahme wird durch ausreichende Vorkehrungen sichergestellt, dass der Wettbewerb nicht übermäßig verfälscht wird. Falls das Vorhaben sehr erfolgreich ist und zusätzliche Nettoeinnahmen generiert, sorgt ein Rückforderungsmechanismus dafür, dass der Beihilfeempfänger einen Teil der erhaltenen Beihilfe an Litauen zurückzahlt. Außerdem wird der Empfänger das im Rahmen des Vorhabens gewonnene technische Know-how verbreiten.
- Die positiven Auswirkungen der Beihilfe überwiegen etwaige Verzerrungen von Wettbewerb und Handel in der EU.
Daher hat die Kommission die litauische Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Hintergrund
In den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2022 wird erläutert, wie die Kommission prüft, ob für diese Zwecke gewährte Beihilfen, die der Anmeldepflicht nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV unterliegen, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.
Die Leitlinien bilden einen flexiblen, zweckmäßigen Rahmen, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, die für die Erreichung der Ziele des europäischen Grünen Deals erforderlichen Fördermittel gezielt und kosteneffizient bereitzustellen. Die Vorschriften wurden mit den wichtigen im europäischen Grünen Deal festgelegten Zielvorgaben der EU und anderen kürzlich vorgenommenen Änderungen von Rechtsvorschriften in den Bereichen Energie und Umwelt in Einklang gebracht und tragen der zunehmenden Bedeutung des Klimaschutzes Rechnung.
In der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal von 2019 hat die Kommission das inzwischen im europäischen Klimagesetz verankerte Ziel festgelegt, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2050 auf None zu senken. Mit dem seit Juli 2021 geltenden Gesetz wurde auch das Zwischenziel eingeführt, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken. Durch die Annahme der Legislativvorschläge für das Paket „Fit für 55“ hat die EU rechtsverbindliche Klimaziele für alle Schlüsselsektoren der Wirtschaft festgelegt.
Im Juli 2020 veröffentlichte die Kommission ihre EU-Wasserstoffstrategie, in der ehrgeizige Ziele für die Erzeugung und Nutzung von sauberem Wasserstoff festgelegt wurden und mit der die Europäische Allianz für sauberen Wasserstoff ins Leben gerufen wurde, die die europäische Wasserstoffgemeinschaft (Industrie, Zivilgesellschaft, Behörden) zusammenbringt.
Im Februar 2023 veröffentlichte die Kommission einen Industrieplan für den Grünen Deal, der darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit der CO2-neutralen Industrie in Europa zu verbessern und den raschen Übergang zur Klimaneutralität zu unterstützen.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.108431 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.
Quote
Zařazeno | pá 12.07.2024 11:07:00 |
---|---|
Zdroj | Evropská komise de |
Originál | ec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/24/3747&language=de |
lang | de |
guid | /IP/24/3747/ |