Kommission genehmigt dänische Regelung im Umfang von 724 Mio. EUR zur CO 2-Abgaben-Senkung für Unternehmen mit hohem Abwanderungsrisiko

Staatliche Beihilfen

Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine mit 724 Mio. EUR (5,4 Mrd. DKK) ausgestattete dänische Regelung genehmigt, mit der der Satz einer neuen Abgabe auf Treibhausgasemissionen für bestimmte Unternehmen gesenkt werden soll. Die Beihilferegelung ist darauf ausgerichtet zu verhindern, dass durch die Verlegung von Produktionskapazitäten in Länder außerhalb der EU mit weniger ehrgeizigen Klimazielen CO2-Emissionen verlagert werden. Bei solchen Abwanderungen würde der Schadstoffausstoß weltweit gesehen zunehmen.

Maßnahme Dänemarks

Im Rahmen einer 2022 vereinbarten umfassenderen „grünen Steuerreform“ hat Dänemark beschlossen, im Sinne der bis 2030 angestrebten Emissionsverringerung um 70 % gegenüber 1990 eine Abgabe auf Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten einzuführen, die unter die Richtlinie über das EU-Emissionshandelssystem fallen (im Folgenden „Abgabe auf den CO2-Ausstoß“).

Die Abgabe auf den CO2-Ausstoß berechnet sich nach der Anzahl der Emissionszertifikate, die die Betreiber jedes Jahr im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS 1) abgeben müssen. Sie soll den CO2-Ausstoß in Dänemark weiter verringern, indem stärkere finanzielle Anreize die Wirkung des EHS 1 erhöhen.

Dänemark hat bei der Kommission eine geplante Regelung im Umfang von schätzungsweise 724 Mio. EUR (5,4 Mrd. DKK) angemeldet, um diese Abgabe auf den CO2-Ausstoß für bestimmte Unternehmen zu senken und so dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen.

Die Maßnahme richtet sich an Unternehmen, die i) unter das EHS 1 fallen, ii) in Sektoren tätig sind, die in der Carbon-Leakage-Liste des EU-EHS aufgeführt sind, und iii) durch förderfähige Produktionsprozesse (mineralogische und metallurgische Prozesse, chemische Reduktion und Elektrolyse) CO2-Emissionen verursachen. Für förderfähige Unternehmen würde ein ermäßigter Steuersatz von 33 % des Normalsatzes gelten. Die Regelung soll bis zum 31. Dezember 2033 laufen.

Beihilferechtliche Würdigung der Kommission

Die Kommission hat die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unter bestimmten Voraussetzungen fördern können, sowie nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2022, wonach Beihilfen in Form von Umweltsteuern oder steuerähnlichen Abgaben zulässig sind.

Im Rahmen ihrer Prüfung stellte die Kommission Folgendes fest:

  • Die Maßnahme trägt zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige bei, nämlich der Sektoren, in denen aufgrund eines erheblichen Produktionskostenanstiegs ein echtes Risiko der Abwanderung von Produktionsstätten bzw. der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Die Ermäßigung des Abgabensatzes verringert dieses Risiko, wodurch die Regelung den Umweltschutz fördert.
  • Ferner ist die Regelung erforderlich und geeignet, um nur diejenigen Unternehmen zu unterstützen, deren Produktionskosten aufgrund der Abgabe auf den CO2-Ausstoß erheblich steigen.
  • Die Regelung ist angemessen, da jedes geförderte Unternehmen weiterhin 33 % des Normalsteuersatzes zahlen muss und etwaige negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel in der EU angesichts der Ausgestaltung der Maßnahme begrenzt sein werden.

Daher hat die Kommission die Maßnahme Dänemarks nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

In den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen wird erläutert, wie die Kommission prüft, ob solche Beihilfen, die der Anmeldepflicht nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV unterliegen, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

In der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal von 2019 hat die Kommission das inzwischen im europäischen Klimagesetz verankerte Ziel festgelegt, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2050 auf None zu senken. Mit dem seit Juli 2021 geltenden Gesetz wurde ferner das Zwischenziel eingeführt, die Netto-Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 bis 2030 um mindestens 55 % zu senken. Durch die Annahme der Legislativvorschläge für das Paket „Fit für 55“ hat die EU rechtsverbindliche Klimaziele für alle Schlüsselsektoren der Wirtschaft festgelegt. Das EU-EHS bildet einen Eckpfeiler der EU-Politik zur Bekämpfung des Klimawandels und ist ein wichtiges Instrument zur kosteneffizienten Eindämmung der Treibhausgasemissionen.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.109130 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.

Quote

Diese mit 724 Mio. EUR ausgestattete Regelung ermöglicht es Dänemark, im Rahmen seiner grünen Steuerreform diejenigen Unternehmen zu unterstützen, bei denen das Risiko der Verlagerung von Produktionsstandorten bzw. CO 2-Emissionen am größten ist. Mit der Regelung werden Anreize für eine wirksame Dekarbonisierung der dänischen Wirtschaft im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals geschaffen. Gleichzeitig bleiben Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum beschränkt.
Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin, zuständig für Wettbewerbspolitik 2024-10-24


Zařazenopá 25.10.2024 15:10:00
ZdrojEvropská komise de
Originálec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/24/5467&language=de
langde
guid/IP/24/5467/
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